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Information zum Gesetz

Das On­li­ne­zu­gangs­ge­setz (OZG) wurde 2017 als Grund­la­ge für die Ver­wal­tungs­di­gi­ta­li­sie­rung ein­ge­führt.

Es ver­pflich­tet Bund und Län­der, Ver­wal­tungs­leis­tun­gen auch di­gi­tal be­reit­zu­stel­len und ihre On­line­por­ta­le mit­ein­an­der zu ver­knüp­fen. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um hat dafür rund 575 Ver­wal­tungs­leis­tun­gen iden­ti­fi­ziert.

Für Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie Un­ter­neh­men sol­len dann das Aus­fül­len, Aus­dru­cken und das Ver­sen­den der An­trä­ge per Post mehr und mehr der Ver­gan­gen­heit an­ge­hö­ren. Sie kön­nen vie­les dann je­der­zeit on­line er­le­di­gen und sind nicht mehr an die Öff­nungs­zei­ten der Ver­wal­tung ge­bun­den.

Da OZG als Dau­er­auf­ga­be bleibt, wurde eine Ge­set­zes­än­de­rung (OZG 2.0) not­wen­dig. Diese trat am 24. Juli 2024 in Kraft. Wei­te­re De­tails und zen­tra­le Neue­run­gen des OZG sind in "Auf einen Blick – OZ­GÄndG" (Down­load PDF 317KB, Datei ist nicht bar­rie­re­frei) zu­sam­men­ge­fasst.

Die aktuelle Fassung des OZG finden Sie Hier zum On­li­ne­zu­gangs­ge­setz (OZG) (HTML), als Down­load (PDF).

Mit der zum 1. Oktober 2025 in Kraft getretenen „Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV)“ wurden nunmehr auch Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern festgelegt. Den Rechtstext finden Sie hier OZSV (HTML), als Download OZSV (PDF).

Um die Viel­zahl der ver­pflich­tend zu di­gi­ta­li­sie­ren­den An­trags­ver­fah­ren um­zu­set­zen, ar­bei­ten Bund, Län­der und Kom­mu­nen ar­beits­tei­lig zu­sam­men. Nach dem Motto „Einer für Alle“ sol­len dabei Online-​Dienste (Fo­kus­leis­tun­gen (EfA)) mög­lichst nur ein­mal ent­wi­ckelt und idea­ler­wei­se deutsch­land­weit ge­nutzt wer­den.

Das Land Sachsen-​Anhalt hat die Fe­der­füh­rung für das The­men­feld Bil­dung über­nom­men.

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Media-Kit

Media-Kit zum EfA-Prinzip 
Quelle: https://www.onlinezugangsgesetz.de/