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Information zum Gesetz

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) wurde 2017 als Grundlage für die Verwaltungsdigitalisierung eingeführt. Da diese Daueraufgabe bleibt, wurde eine Gesetzesänderung (OZG 2.0) notwendig. Nach anfänglicher Ablehnung im Bundesrat im März 2024 einigten sich Bund und Länder im Vermittlungausschuss am 12. Juni 2024. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 14. Juni 2024 zu und es trat am 24. Juli 2024 in Kraft. Weitere Details und zentrale Neuerungen des OZG sind in "Auf einen Blick – OZGÄndG" (Download PDF 317KB, Datei ist nicht barrierefrei) zusammengefasst.

Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen auch digital bereitzustellen und ihre Onlineportale miteinander zu verknüpfen. Das Bundesinnenministerium hat dafür rund 575 Verwaltungsleistungen identifiziert.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen dann das Ausfüllen, Ausdrucken und das Versenden der Anträge per Post mehr und mehr der Vergangenheit angehören. Sie können vieles dann jederzeit online erledigen und sind nicht mehr an die Öffnungszeiten der Verwaltung gebunden.

Das OZG wurde am 14. August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 18. August 2017 in Kraft. Hier zum Onlinezugangsgesetz (OZG) (HTML), als Download (PDF).

Um die Vielzahl der verpflichtend zu digitalisierenden Antragsverfahren umzusetzen, arbeiten Bund, Länder und Kommunen arbeitsteilig zusammen. Nach dem Motto „Einer für Alle“ sollen dabei Online-Dienste (Fokusleistungen (EfA)) möglichst nur einmal entwickelt und idealerweise deutschlandweit genutzt werden.

Das Land Sachsen-Anhalt hat die Federführung für das Themenfeld Bildung übernommen. ​​​​​

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Media-Kit

Media-Kit zum EfA-Prinzip 
Quelle: https://www.onlinezugangsgesetz.de/