Information zum Gesetz
Das Onlinezugangsgesetz (OZG) wurde 2017 als Grundlage für die Verwaltungsdigitalisierung eingeführt.
Es verpflichtet Bund und Länder, Verwaltungsleistungen auch digital bereitzustellen und ihre Onlineportale miteinander zu verknüpfen. Das Bundesinnenministerium hat dafür rund 575 Verwaltungsleistungen identifiziert.
Für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen sollen dann das Ausfüllen, Ausdrucken und das Versenden der Anträge per Post mehr und mehr der Vergangenheit angehören. Sie können vieles dann jederzeit online erledigen und sind nicht mehr an die Öffnungszeiten der Verwaltung gebunden.
Da OZG als Daueraufgabe bleibt, wurde eine Gesetzesänderung (OZG 2.0) notwendig. Diese trat am 24. Juli 2024 in Kraft. Weitere Details und zentrale Neuerungen des OZG sind in "Auf einen Blick – OZGÄndG" (Download PDF 317KB, Datei ist nicht barrierefrei) zusammengefasst.
Die aktuelle Fassung des OZG finden Sie Hier zum Onlinezugangsgesetz (OZG) (HTML), als Download (PDF).
Mit der zum 1. Oktober 2025 in Kraft getretenen „Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen (OZSV)“ wurden nunmehr auch Architekturvorgaben und Qualitätsanforderungen für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern festgelegt. Den Rechtstext finden Sie hier OZSV (HTML), als Download OZSV (PDF).
Um die Vielzahl der verpflichtend zu digitalisierenden Antragsverfahren umzusetzen, arbeiten Bund, Länder und Kommunen arbeitsteilig zusammen. Nach dem Motto „Einer für Alle“ sollen dabei Online-Dienste (Fokusleistungen (EfA)) möglichst nur einmal entwickelt und idealerweise deutschlandweit genutzt werden.
Das Land Sachsen-Anhalt hat die Federführung für das Themenfeld Bildung übernommen.





