Reifegradmodell
Wann eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform elektronisch angeboten wird, ist im OZG nicht konkret festgelegt worden. Das Verwaltungsleistungsangebot für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollte jedoch so gestaltet werden, dass Online-Leistungen möglichst durchgängig digital und nutzerfreundlich genutzt werden können.
Das Modell der EU-Kommission (Europäische Kommission 2018: eGovernment Benchmark 2018, S. 33) zur Messung der Online-Verfügbarkeit von Verwaltungsleistungen bietet eine geeignete Grundlage für die Klassifizierung von der Online-Verfügbarkeit. Darin werden die Stufen 0 (Offline) bis 4 (Online-Transaktion) unterschieden (siehe Abbildung).
Im Rahmen der Single Digital Gateway Verordnung müssen 21 ausgewählte Verwaltungsleistungen (Annex II) vollständig digital angeboten werden, d. h. in Stufe 4 (Once-Only-Prinzip) verfügbar sein.
Das sogenannte Reifegradmodell dient als Maßstab zur Messung der Digitalisierungs-Niveaus von Verwaltungsleistungen. Im Modell werden die Stufen 0-4 (s. folgende Abbildung) unterschieden:
- Stufen 0-2: keine Anträge bzw. Daten können digital vom Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden
- Stufe 3: Antragsdaten können mitsamt allen Nachweisen vom Nutzer zur Verwaltung übermittelt werden und der Nutzer kann sich mit einem Servicekonto anmelden und erhält darüber digitale Bescheide von der Behörde
- Stufe 4: der Nutzer muss keinerlei Nachweise mehr erbringen, da die Antragdaten in der Verwaltung bereits vorliegen und mit einem Einverständnis des Nutzers datenschutzkonform in anderen Verwaltungsverfahren wiederverwendet und zwischen Behörden ausgetauscht werden können