Single Digital Gateway (SDG)
Durch die Single Digital Gateway Verordnung (einheitliches digitales Zugangstor – kurz SDG) entsteht auch auf Europäischer Ebene ein Portal, das den grenzüberschreitenden digitalen Zugang zu Verwaltungsleistungen ermöglicht. Dies wird durch einen Vernetzung der Portale der EU-Mitgliedsstaaten erreicht und ermöglicht die nutzerfreundliche Erreichbarkeit von Informationen, Verfahren und Hilfs- und Problemlösungsdienste zu Verwaltungsleistungen aller EU-Mitgliedsstaaten überall in der EU.
Über das bereits bestehenden Portal Your Europe wird auf die Portale der Mitgliedsstaaten verlinkt, die dafür verantwortlich sind, die entsprechenden Informationen auf ihren Portalen bereitzustellen. In Deutschland soll die Vernetzung mit dem Your Europe Portal über den Portalverbund von Bund und Ländern ermöglicht werden.
Inhalt der SDG-Verordnung ist die Bereitstellung des Zugangs zu:
- Informationen über allgemeine Rechte und Pflichten von Bürgern in der EU (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a SDG) bis 12.12.2020 (Bund und Länder) bzw. 12.12.2022 (Kommunen). Diese Informationen werden überwiegend auf nationaler Ebene erstellt und informieren über allgemeine Themen wie z. B. Wohnsitz oder medizinische Versorgung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, und orientieren sich an Themenbereichen, ähnlich den OZG-Lebenslagen.
- Informationen zu konkreten Online- und Offline-Verwaltungsverfahren (Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b SDG) bis 12.12.2020 (Bund und Länder) bzw. 12.12.2022 (Kommunen). Diese entsprechen im Wesentlichen den Leistungsbeschreibungen des Leistungskatalogs (LeiKa). In Sachsen-Anhalt werden sie über den Bürger- und Unternehmensservice (BUS) erfasst und europaweit zur Verfügung gestellt.
- Informationen über Hilfs- und Problemlösungsangebote, z.B. Einheitliche Ansprechpartner an die sich die Nutzer bei Fragen oder Problemen wenden können (Art. 7 SDG) bis 12.12.2020 (Bund und Länder) bzw. 12.12.2022 (Kommunen).
- 21 ausgewählten Verwaltungsverfahren, die EU-weit grenzüberschreitend und vollständig (Once-Only-Prinzip) online bereitgestellt werden (Art. 6, Art. 13, Art. 14, Art. 15 SDG) bis 12.12.2023.